Satzung des SGV Lindlar e.V. vom 25.03.2022

Sauerländischer Gebirgsverein Abt. Lindlar e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1982 in Lindlar gegründete Verein trägt den Namen

,,Sauerländischer Gebirgsverein Abt. Lindlar e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 51789 Lindlar.

(3) Er ist beim Amtsgericht Wipperfürth unter der Nummer VR 483 eingetragen.

 


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns und der sinnvollen Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regionale und überregionale Wanderungen und Wanderfreizeiten, Förderung der Tradition unserer Heimat, Schärfung des Blickes für die Notwendigkeit einer sinnvoll geordneten Natur, Förderung des Umweltschutzes und des sanften Tourismus durch Mitarbeit bei einer vorausschauenden Landschaftsplanung und aktiven Landschaftspflege. Er will mit seiner Arbeit alle Bevölkerungsschichten und alle Altersklassen erfassen.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

(5) Der SGV Abt. Lindlar e.V. ist eine selbstständige Abteilung des SGV e.V. Arnsberg.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven, inaktiven, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglieder des SGV Abt. Lindlar e.V. können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine werden.

(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (§ 9(3 h)). Der Aufnahmeantrag in Form einer Beitrittserklärung ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliederversammlung kann in Abwesenheit des Bewerbers über die Aufnahme und auch über den Zeitpunkt der Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.

(4) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann der Vorstand persönlich aussprechen, auf Wunsch des Antragstellers muss eine schriftliche Begründung erfolgen. Über einen Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht, eine Entscheidung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen.

(5) Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins mit Nebenordnungen und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen. Insbesondere verpflichtet sich das neu aufgenommene Mitglied, die im Verein ausgearbeitete Datenschutzordnung anzuerkennen.

§ 4 Mitgliedschaftsunterbrechung

Dauert eine Mitgliedschaftsunterbrechung länger als 12 Monate, dann kann auf schriftlichen Antrag die Zeit der vorangegangenen Mitgliedschaft nur in ganz besonderen Fällen auf die Jahre der Vereinszugehörigkeit angerechnet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch den Austritt des Mitglieds oder
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Aufgrund der Auflage des Hauptverbandes, Austritte des Folgejahres bis spätestens Ende Oktober zu melden, ist eine Kündigung nur mit einer Frist von 6 Wochen vor dem 30.9. des laufenden Jahres möglich. Da es sich bei dem Mitgliedsbeitrag aber um einen Jahresbeitrag handelt, erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

(3) Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) Satzungsverstoß,
b) Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag, Ausnahme § 6 (10)
c) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder vereinsschädigendes Verhalten nach außen hin.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Woche Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die beispielhaften Ausschlussgründe zu a) und/oder c) gelten auch für inaktive Mitglieder und für Ehrenmitglieder.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Sämtliche Gegenstände des Vereinsvermögens, z B Schriftwechsel, Protokolle, Speichermedien, Listen, Fachliteratur, Bild- und Videomaterial, Bürogegenstände sind ohne Rücksicht auf eventuelle Zurückbehaltungsrechte unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.

§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

(1) Die Mitglieder haben einen finanziellen Beitrag zu leisten.

(2) Über die Höhe der Grundbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Zahlung der Beiträge hat bargeldlos zu erfolgen.

(4) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sind grundsätzlich im Lastschriftverfahren jährlich im Voraus zu entrichten.

(5) Solange die aktive Mitgliedschaft ruht, ist das Mitglied für diese Zeit von jeder Beitragspflicht einschließlich etwaiger Zusatzbeiträge befreit.

(6) Ehrenmitglieder, Försterinnen und Förster sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

(7) Auf Empfehlung des Vorstandes können eventuelle Untergruppierungen Jahreszusatzbeiträge sowie Aufnahmegebühren beschließen. Diese bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

8) Allgemeine Aufnahmegebühren kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

(9) Die Erhebung von Umlagen zur Deckung von außergewöhnlichen Ausgaben (z.B. größere Investitionen oder Reparaturen etc.) muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(10) Über mögliche Stundungen, Ermäßigungen, Erlass oder über das befristete Ruhen der Mitgliedschaft in begründeten Einzelfällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Anträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.

§ 7 Organe des Vereins

Folgende Organe führen und verwalten den Verein:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen und wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Mitglieder erhalten die Einladung mit Tagesordnung nach Möglichkeit mit der Ausgabe des Wanderprogramms, ersatzweise per E-Mail oder per Briefpost unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.

(Ordentliche Mitgliederversammlung)

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt und soll folgende Punkte enthalten:

●      Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand,

●      Erstattung des Kassenberichtes,

●      Bericht der Kassenprüfer für den ideellen Tätigkeitsbereich, die Vermögens­verwaltung und den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb),

●      eventuell Bericht über den Jahresabschluss des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,

●      Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

●      Ggfs. Wahl des Vorstandes,

●      Ggfs. Wahl der Kassenprüfer,

●      Genehmigung des Haushaltsplanes und zukünftige Terminplanung,

●      eventuelle Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

●      Anträge,

●      Verschiedenes.

(Außerordentliche Mitgliederversammlung)

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

(5) Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitglieder­versammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen in Textform bekannt zu machen.

(6) Vor Eintritt in die Beratung sind die Tagesordnung und die stimmberechtigten Teilnehmer festzustellen.

(7) Die Tagesordnung wird in der Reihenfolge, wie sie in der Einladung angegeben ist, beraten. Einwände gegen die Tagesordnung, Anträge auf Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung, Absetzung einzelner Punkte der Tagesordnung und Anträge auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der jeweils stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied sie beantragt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(10) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(11) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Die Mitgliederversammlung wird von einer durch den geschäftsführenden Vorstand berufenen Person geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ob es aus organisatorischen Gründen angebracht ist, dass die Sitzung auf Tonträger mitgeschnitten wird, entscheidet vorher der geschäftsführende Vorstand. Diese Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist vorher der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(13) Der Protokollführer und der Versammlungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Protokollführung kann auch ein Mitglied des Vorstandes übernehmen.

(14) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie müssen 5 Tage vor der Versammlung im Vereinslokal für alle Mitglieder einzusehen sein. Nicht fristgerechte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

(2) Der Vorstand leitet den Verein, er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist verantwortlich für die satzungsgemäße Durchführung der Vereinsziele und hat dazu alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Beschlussfassung über alle wesentlichen Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie alle anderen Entscheidungen in der Zuständigkeit des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
c) die Erstellung eines eventuellen Haushaltsplans sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
d) die organisatorische und finanzielle Verwaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,
e) die organisatorische und finanzielle Abwicklung von internationalen
Wanderfreizeiten,
f) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
g) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des gesamten Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Vereins,
h) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins und von freiberuflich tätigen Personen,
i) die Aufnahme neuer Abteilungen und deren ordnungsgemäße Mitgliedschaft im jeweiligen Fachverband,
j) die ordnungsgemäße Auflösung von eventuellen Abteilungen.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt.
Er setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Wanderwart.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(4) Vorstand im Sinne des 5 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1.Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beruft den geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand ein, sooft es die Geschäfte erfordern oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende schafft ein erfolgreiches Einvernehmen bei der Vereinsarbeit und koordiniert die einzelnen Funktionen innerhalb des Vorstandes in allen zentralen Angelegenheiten. Weiterhin sorgt er für die satzungsgemäße Wahrnehmung der den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben. Dies betrifft auch einen eventuellen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(6) Der Wanderwart ist zuständig für alle verwaltungsgemäßen Geschäfte des Vereins in seiner Gesamtheit. Insoweit führt er auch den Schriftverkehr nach außen und pflegt den Kontakt zu anderen Vereinen und Organisationen, soweit dies nicht der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter wahrnimmt.

(7) Der Kassenwart ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens des gesamten Vereins. Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem 1.Vorsitzenden den Jahreshaushaltsplan und sorgt für dessen korrekte Abwicklung. In der Mitgliederversammlung erstattet er nach vorheriger Information des Vorstandes einen entsprechenden Rechenschaftsbericht. Darüber hinaus legt er in jeder Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes die Kassenführung auf Verlangen offen.

(8) Im Bedarfsfall können verwaltungstechnische Aufgaben an neben- oder hauptberufliche Kräfte des Vereins delegiert werden.

(9) Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Personen zur Berichterstattung / Stellungnahme etc. ohne Stimmberechtigung zeitweise zu seinen Vorstandssitzungen einladen.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand kann (soweit vorhanden) bestehen aus

a) einem stellvertretenden Kassierer, wobei der Kassenwart zuständig ist für die EDV-Abwicklung einschließlich eines eventuellen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,
b) dem stellvertretenden Wanderwart/der stellvertretenden Wanderwartin,
c) dem Wegewart/der Wegewartin,
d) dem stellvertretenden Wegewart/der stellvertretenden Wegewartin,
e) dem Singkreisleiter/der Singkreisleiterin,
f) der Protokollführerin/dem Protokollführer, ggfs. den Stellvertretern,
g) den Beisitzern,
h) dem/den Ehrenvorsitzenden mit beratender Funktion,
i) dem/den Delegierten für die Hauptversammlung des Hauptvereins mit
beratender Funktion.

Je nach Bedarf können Ausschüsse gebildet werden.

Dem geschäftsführenden Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.

Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere: Änderung der Wandertage und -zeiten, Darlehensfragen, Einräumung von Kontokorrentkrediten, rückständige oder gestundete Beiträge von mehr als drei Monaten, Verträge mit mehr als einjähriger Laufzeit. Einstellung von hauptberuflichen oder nebenberuflichen Arbeitnehmern und Auflösung von Dienstverhältnissen.

Über anhängige Rechtsstreitigkeiten innerhalb und außerhalb des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand unverzüglich zu informieren. Steuerbare und steuerpflichtige Vorgänge sind regelmäßig vorher dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Das Rechnungswesen des ideellen Tätigkeitsbereiches, der Vermögensverwaltung und des steuerbegünstigten Zweckbetriebes und eventueller Nebenabteilungen wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer mindestens einmal jährlich überprüft. Die Kassenprüfer müssen über die erforderlichen Grundkenntnisse einer Vereinskassenprüfung verfügen. Als Kassenprüfer können auch Personen gewählt werden, die keine Mitglieder des SGV sind.

(2) Die Kassenprüfer erstatten rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Vereinsbuchführung Entlastung des Kassenwartes und der Kassierer.

(3) Der geschäftsführende Vorstand hat sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die §§ 51 ff. AO eingehalten werden, damit der steuerbegünstigte Zweck und insbesondere die gemeinnützige Tätigkeit nicht negativ tangiert wird. Veranstaltungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes müssen vorher mit dem geschäftsführenden Vorstand abgesprochen werden, dabei ist darauf zu achten, dass eventuelle Abteilungen die alleinige Haftung für diese Veranstaltung übernehmen und hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen und nachweisen. Unterabteilungen sind verpflichtet, die evtl. anfallenden Steuern unverzüglich an die Hauptkasse zu überweisen.

§ 13 Haushaltsplan und Haushaltsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden insbesondere durch die beschlossenen Mitgliedsbeiträge, die Zweckbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen sowie durch Spenden und öffentliche Zuschüsse aufgebracht.

(3) Das Rechnungswesen ist unter Beachtung der betreffenden Vorschriften der Abgabenordnung zu führen, dies betrifft vor allem den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(4) Die beiden Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen, haben nach Ablauf des Kalenderjahres die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung für die ideelle Tätigkeit, die Vermögensverwaltung und den steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu überprüfen.

(5) Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Kassenprüfern unterzeichnet wird.

(6) Beanstandungen oder Anregungen müssen dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(7) Der endgültige Prüfungsbericht (§12 (2)) wird von den Kassenprüfern der Mitglieder­versammlung vorgetragen.

§ 14 Stimmrecht und Wahlen

(1) Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder.

(2) Das Stimmrecht ist in keiner Weise übertragbar.

(3) Wahlen zum Vorstand erfolgen für die Dauer von drei Jahren, für den erweiterten Vorstand von drei Jahren. Darüber hinaus bleibt er bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

Nach einer Vorlaufzeit zur erstmaligen Einrichtung gilt folgende Regelung:

Der 1. und der 2. Vorsitzende werden für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt, sofern das Ende der Amtszeiten nicht auf das gleiche Datum lautet. Sollte sich eine solche Konstellation ergeben, wird die Amtszeit des 2. Vorsitzenden auf zunächst 2 Jahre gesetzt, in der Folgeperiode auf 3 Jahre. (Jahresversatz der Amtszeiten)

(4) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahlen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen einzeln.

(6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt geheime Wahl.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand kann der geschäftsführende Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

(8) Das Versagen der Entlastung oder ein von der Mehrheit der Mitgliederversammlung angenommener Misstrauensantrag bewirkt das Ausscheiden des Vorstandes oder des betreffenden Vorstandsmitgliedes.

(9) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre. Bis zu drei Wiederwahlen sind zulässig.

§ 15 Haftung

(1) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die der Verein eingegangen ist, haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Vereins.

(2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen des Vorstandes oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter gilt § 31 BGB.

(3) Im Innenverhältnis haftet der Verein für Rechtsverbindlichkeiten einer evtl. Unterabteilung oder eines anderen satzungsmäßig berufenen Vertreters nur, wenn der geschäftsführende Vorstand vor Abschluss eines Rechtsgeschäftes schriftlich zugestimmt hat.

(4) Für Schäden, gleich welcher Art, die einem aktiven oder inaktiven Vereinsmitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder bei Teilnahme an sonstigen Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(5) Für Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes entstehen, haftet das Mitglied.

(6) Im Vereinslokal, in sonstigen Räumen oder Anlagen, die vom Verein genutzt werden, wird lediglich die Gelegenheit zum Ablegen von Sachen etc. geboten, hingegen keine Verwahrungspflicht übernommen.

(7) Dies gilt auch für alle Wanderungen und geselligen Veranstaltungen einschließlich eines eventuellen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(8) Alle Teilnehmer an den SGV-Veranstaltungen sind verpflichtet, die jeweils gültigen Wanderbedingungen uneingeschränkt und unwiderruflich anzuerkennen. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche oder ähnliche Auflagen erforderlich werden, kann der geschäftsführende Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

(2) Zu sonstigen Änderungen der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der mit 2/3 der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des SGV Abt. Lindlar e.V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Lindlar, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25. März 2022 in Kraft.